Hauptversammlungs-Service

 

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Mitteilungspflicht – Bekanntmachung – Einberufung

AktG § 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft und § 121 (3) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Bekanntmachung der Einberufung im gedruckten oder elektronischen Bundesanzeiger:
Reservierung, Buchung und Überprüfung der fristgerechten Veröffentlichung; ggf. Korrekturveröffentlichung.

Veröffentlichung im Börsenpflichtblatt/Gesellschaftsblatt
Bekanntmachung der Einberufung im Börsenpflichtblatt/Gesellschaftsblatt:
Erarbeitung eines kundenspezifischen Entwurfs; Abstimmung und Reinzeichnung der Einberufungs-Bekanntmachung; Reservierung, Buchung und Überprüfung der fristgerechten Veröffentlichung; ggf. Korrekturveröffentlichung.

Gedruckte HV-Mitteilung
Erarbeitung eines kundenspezifischen Entwurfs unter Einbindung des Mitteilungstextes und der Corporate Identity; Erarbeitung eines Wegleitsystems zum Veranstaltungsort; Abstimmung und Reinzeichnung der zu druckenden HV-Mitteilung; Reservierung, Buchung, Druckabwicklung und -überwachung zur fristgerechten Lieferung für den Versand nach § 125 AktG.