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HV Print
Mitteilungspflicht
– Bekanntmachung – Einberufung
AktG §
25 Bekanntmachungen der Gesellschaft und § 121 (3) Die Einberufung
ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Veröffentlichung
im Bundesanzeiger
Bekanntmachung der
Einberufung im gedruckten oder elektronischen Bundesanzeiger:
Reservierung, Buchung und Überprüfung der fristgerechten Veröffentlichung;
ggf. Korrekturveröffentlichung.
Veröffentlichung
im Börsenpflichtblatt/Gesellschaftsblatt
Bekanntmachung
der Einberufung im Börsenpflichtblatt/Gesellschaftsblatt:
Erarbeitung eines kundenspezifischen Entwurfs; Abstimmung und Reinzeichnung
der Einberufungs-Bekanntmachung; Reservierung, Buchung und Überprüfung
der fristgerechten Veröffentlichung; ggf. Korrekturveröffentlichung.
Gedruckte
HV-Mitteilung
Erarbeitung
eines kundenspezifischen Entwurfs unter Einbindung des Mitteilungstextes
und der Corporate Identity; Erarbeitung eines Wegleitsystems zum Veranstaltungsort;
Abstimmung und Reinzeichnung der zu druckenden HV-Mitteilung; Reservierung,
Buchung, Druckabwicklung und -überwachung zur fristgerechten Lieferung
für den Versand nach § 125 AktG.
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