Rechtliches zur Signatur

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Begriffserklärung elektronischen Signatur

Der Ausgangspunkt für die aktuelle Signaturgesetzgebung in der Europäische Union ist die EG-Richtlinie 1999/93/EG („Signaturrichtlinie“). Diese definiert die Vorgaben für die Regelungen elektronischer Signaturen, die durch die Mitgliedstaaten und die anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in nationalen Gesetzen umgesetzt wurden.

Elektronische Signaturen, die es ermöglichen, die Authentizität und Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten zu prüfen, werden in der Signaturrichtlinie als fortgeschrittene elektronische Signaturen bezeichnet. Unter einer elektronischen Signaturversteht man Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturersteller identifizieren kann und sich die Integrität der signierten, elektronischen Daten prüfen lässt. Die elektronische Signatur erfüllt somit technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten. Für bestimmte Bereiche stellen die nationalen Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen an elektronische Signaturen.

So erfüllen in Deutschland nur qualifizierte elektronische Signaturen gemäß §2 Nr.3 SigG die Anforderungen an die elektronische Form gemäß §126a BGB, die die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann. Auch gelten nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente als Privaturkunden im Sinne der ZPO.

In Fällen, in denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, können Dokumente, die „nur“ mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß §2 Nr.2 SigG versehen wurden, jedoch per Augenscheinsbeweis ebenfalls als Beweismittel vor Gericht verwendet werden.

§ 2 SigG – Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen Im Sinne dieses Gesetzes sind

elektronische Signaturen

1. „elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,

fortgeschrittlene elektronische Signaturen

2. „fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 1, die a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,

qualifizierte elektronische Signaturen

3. „qualifizierte elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 2, die a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden